Elternbeiträge

Hinweis: Änderungen werden kursiv dargestellt.

Aktueller Informationsstand der Elternbeiträge in den Kommunen. Letzte Aktualisierung: 26.01.2022 

Lockdown

Bei Abgabe der Unabkömmlichkeitsbescheinigung (Notbetreuung) werden die regulären Elternbeiträge berechnet.

In allen anderen Fällen halten wir uns an die Regelungen der Kommunen bzw. warten in einigen Kommunen noch ab, welche Regelungen getroffen werden.

Für geplante Schließtage bleibt es bei der Berechnung der regulären Elternbeiträge.

Die Verpflegungsgrundbeitrag von 30 Euro deckt einen Teil unserer Fixkosten. Darunter auch die Gehälter für unsere Köch*innen und natürlich die Miete für unsere Räumlichkeiten. Die monatlichen Kosten sind auf eine Vollbelegung und auf 12 Monate ausgelegt. Auch wenn unsere Kinderhäuser im Lockdown nicht voll ausgelastet sind, müssen wir diese anfallenden Kosten decken und dafür Sorge tragen, dass wir Ihnen diesen Service auch danach noch bieten können. Leider werden uns dieses Mal und im Unterschied zum Lockdown von 2020 von den Kommunen keine Verpflegungskosten erstattet.

Coronabedingte Schließung (Quarantäne)

Wir möchten darauf hinweisen, dass – sollte keine andere Information im Text stehen – üblicherweise die Beschlüsse von Gemeinderäten nicht rückwirkend für davor liegende Schließungen gelten.

Kürzung des Betreuungsangebots

Gültig für alle Kommunen in BW.

Die Herbst- und Winterzeit bringt erfahrungsgemäß auch außerhalb des Pandemiegeschehens einen höheren Krankenstand mit sich. Leider haben wir, wie Sie wissen, durch die strengen Vorgaben der Corona-Verordnung keine Spielräume mehr, Kohorten zusammenzulegen und Mitarbeiter*innen übergreifend arbeiten zu lassen.

Dies kann dazu führen, dass wir das Betreuungsangebot in einzelnen Einrichtungen in Baden-Württemberg (Kinderhäuser und Hort) kurzfristig kürzen müssen. Uns ist bewusst, dass dieser Schritt eine erneute organisatorische und finanzielle Herausforderung für Sie als Familie darstellt und Sie sich für diese Fälle auch eine Beitragsrückerstattung wünschen. Gleichzeitig haben wir als Träger in dieser Situation normalerweise keinerlei Einsparungen und müssen eine Lösung finden, die unseren Fortbestand gewährleisten kann.

Laut Baden-Württembergischem Kindergartengesetz gilt eine Betreuung als Ganztagsplatz, wenn das Kind mehr als sieben Stunden täglich in einer Einrichtung betreut wird.

Wir haben uns auf dieser Grundlage entschlossen, dass wir Ihnen auf Monatsbasis die unter diese Grenze gehende Verkürzung der Öffnungszeiten, wenn die Kürzung mehr als 20% beträgt, erstatten. Analog dazu werden wir bei flexiblen bzw. Halbtagsplätzen den Beitragsteil erstatten, wenn die Kürzung unter sechs bzw. vier Stunden liegt. Die Abrechnung erfolgt jeweils monatlich ca. zur Mitte des Folgemonats und betrifft den Beitrag für Betreuung und Verpflegung.

Diese Regelung gilt vorbehaltlich anderer, zwingender Vorgaben durch einzelne Kommunen, über die wir Sie im Einzelfall informieren werden. Selbstverständlich geben wir jede Erstattung, die wir von kommunaler Seite erhalten und die über die von uns vorgesehene Regelung hinausgeht, insoweit ebenfalls an Sie weiter.

Bei einer durch das Gesundheitsamt verordneten (Teil-)Schließung halten wir uns an die jeweiligen kommunalen Regelungen. Die oben beschriebene Regelung gilt hier nicht.

Kinderkrankentage

Die Zahl der Kinderkrankentage wird in diesem Jahr wegen der Corona-Pandemie pro Elternteil von zehn auf 20 Tage verdoppelt. Alleinerziehende erhalten 40 statt der üblichen 20 Tage. Das beschloss der Bundestag vor dem Hintergrund der Einschränkungen an Schulen und Kitas und rückwirkend zum 5. Januar 2021.

Anspruch auf die Kinderkrankentage haben nur gesetzlich Versicherte für ihre Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Kinderkrankentage können genommen werden, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind oder der Zugang aus pandemischen Gründen eingeschränkt ist. Das gilt auch, wenn Eltern lediglich gebeten wurden, ihre Kinder nicht in die Einrichtung zu bringen.

Dass die Kinder nicht in Kita oder Schule sind, muss der jeweilige Träger bescheinigen. Im Falle der element-i Einrichtungen stellt die organisatorische Leitung die Bescheinigung aus.

  • Für alle Schüler*innen der element-i Schulen (Klassenstufe 1 bis 8) fällt während der Schulschließung (Fernunterricht) nur das Schulgeld sowie ein Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.
  • Für Schüler*innen, die während der Schulschließung die Notbetreuung genutzt haben, wird zusätzlich zum Schulgeld das Hortgeld inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Ab dem Zeitpunkt der Rückkehr in den Wechsel- bzw. Präsenzunterricht bzw. der Möglichkeit, an diesem teilzunehmen, sind alle Beiträge in vollem Umfang fällig.


1. Lockdown:

  • Für Dezember 2020 gibt es keine Erstattungen.
  • Bei Kindern, die im Januar und/oder bis 19. Februar 2021 zur Notbetreuung angemeldet waren, erfolgt die Abrechnung des Elternbeitrags und der Verpflegungskosten zeitanteilig ab dem Start der Notbetreuung.
  • Für alle Kinder, die in diesem Zeitraum (Januar und/oder bis 19. Februar 2021) nicht in der Notbetreuung waren, erheben wir lediglich einen Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat, um unsere Fixkosten zu decken. Wenn Kinder im Laufe des Monats in die Notbetreuung kamen, wird dieser Verpflegungsgrundbeitrag ebenfalls anteilig für die Zeit vor dem Start der Notbetreuung berechnet.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Die Stadt Besigheim hat bisher keine Erstattung vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW): 

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Für Dezember 2020 gibt es (vorläufig) keine Erstattungen.
  • Für den Zeitraum 22.-28.02. werden für alle Kinder 25% des jeweiligen Monatsbeitrags erhoben.  
  • Bei Kindern, die zur Notbetreuung angemeldet waren, wird der gesamte Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten fällig. 
  • Bei einer Anmeldung zur Notbetreuung im Laufe des Monats berechnen wir pro (angefangene) Woche 25 Prozent des gesamten Monatsbeitrags und entsprechend anteilig die Verpflegungskosten. 
  • Für alle nicht betreuten Kinder fallen keine Betreuungskosten an. Wir werden lediglich einen Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat erheben, um unsere Fixkosten zu decken. 
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

Diese Regelungen sind noch nicht final durch den Gemeinderat der Stadt Esslingen verabschiedet. Falls sich wider Erwarten Änderungen ergeben, werden wir diese nachträglich (im April) vornehmen.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):

Die Stadt Esslingen hat bisher keine Erstattung vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

Fellbach erstattet für Kinder, die während des gesamten Januars 2021 nicht in der Kita waren, und anteilig für Dezember 2020, insofern mindestens 5 aufeinander folgende Betreuungstage ab dem 16.12.20 nicht in Anspruch genommen wurden, die volle Gebühr. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung fallen die regulären Gebühren an. Bei einem Ausfall der Betreuung ab einem Zeitraum von fünf oder mehr zusammenhängenden Tagen (Wochenenden zählen nicht) wird eine entsprechende Reduzierung gewährt:

  • Bei Ausfall von 5 bis 9 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 25% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 10 bis 14 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 50% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 15 bis 19 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 75% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 20 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 100% des Elternbeitrags

Wir wenden die Regelung der Stadt Fellbach bezüglich der Betreuungsentgelte entsprechend an. Für nicht betreute Kinder berechnen wir einen Verpflegungsgrundbeitrag von monatlich 30 Euro.

  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Der Gemeinderat der Stadt Fellbach hat am 01.12.2020 und rückwirkend zum 01.11.2020 folgende Regelung beschlossen:

  • Bei Ausfall von 5 bis 9 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 25% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 10 bis 14 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 50% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 15 bis 19 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 75% des Elternbeitrags
  • Bei Ausfall von 20 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr): Erstattung von 100% des Elternbeitrags

Wir wenden die Regelung der Stadt Fellbach bezüglich der Betreuungsentgelte entsprechend an.
Verpflegungsentgelte sind weiterhin in voller Höhe zu zahlen.

3. Regelungen ab Januar 2022

Fellbach ändert die pandemiebedingte Gebührenerstattung der vergangenen beiden Jahre. Bisher wurde ein Abzug auch dann gewährt, wenn einzelne Kinder aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne die Einrichtung nicht besuchen durften. Diese Auslegung benachteiligt jedoch Kinder, die aufgrund einer anderen Krankheit fehlen (hier gilt die normale Fehlzeitenregelung: 50% Erstattung bei 20 zusammenhängenden Fehltagen).

Mit Januar 2022 wenden wir die Regelung der Stadt Fellbach bezüglich der Betreuungsentgelte an und gewähren einen Gebührenabzug nur noch dann, wenn die Gruppe oder Einrichtung aufgrund pandemiebedingter Anordnung geschlossen wird.

Verpflegungsentgelte sind weiterhin in voller Höhe zu zahlen.

4. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

5. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Für Dezember 2020 gibt es keine Erstattungen.
  • Für nicht notbetreute Kinder werden für Januar und Februar keine Elternbeiträge erhoben, jedoch ein Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat, um unsere Fixkosten zu decken. Bei Kindern, die im Zeitraum 11.01.-22.02. zur Notbetreuung angemeldet waren, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten tageweise berechnet. Ggf. zu viel bezahlte Beiträge werden Ihnen erstattet. Die erhobenen Notbetreuungsbeiträge vom 01.-10.01. werden ebenfalls erstattet. Grund für das Vorgehen ist der im Nachhinein erfolgte Gemeinderatsbeschluss der Stadt Friedrichshafen vom 26.04.

  • Ab 22.02.2021 wird der anteilige Februar-Beitrag (1/4 des gesamten Elternbeitrages inkl. Verpflegungskosten) für alle Kinder berechnet.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Eine Erstattung der Gebühren auf städtischem Niveau erfolgt, wenn die angeordnete Quarantäne länger als 2 Wochen dauert. Die Stadt Friedrichshafen erstattet anteilig ab dem ersten Tag. Die Auszahlung findet im Januar für das davor liegende Kalenderjahr statt. Der Ausgleich für das Jahr 2020 soll also im Januar 2021 erfolgen, der Ausgleich für 2021 im Januar 2022.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

Die Stadt Karlsruhe erstattet die Elternbeiträge in Höhe des städtischen Beitrags. Die Erstattung wird an die Eltern weitergegeben. Für nicht betreute Kinder berechnen wir einen Verpflegungsgrundbeitrag von monatlich 30 Euro.

  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Der Gemeinderat der Stadt Karlsruhe hat am 17.11.2020 eine taggenaue Erstattung von Elternbeiträgen auf städtischem Niveau auch an die freien Träger beschlossen. Wir werden die Erstattungen so bald wie möglich beantragen und an die betroffenen Eltern weiterleiten. Aktuell ist das entsprechende Antragsformular noch nicht veröffentlicht. Bitte beachten Sie, dass die Erstattung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 17.11.2020 gezahlt wird. Für Schließungen vor dem 17.11.2020 können daher keine Erstattungen vorgenommen werden.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Für Dezember 2020 gibt es keine Erstattungen.
  • Bei Kindern, die im Januar und/oder Februar 2021 zur Notbetreuung angemeldet waren, wird ein Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten fällig.
  • Für nicht notbetreute Kinder werden im Zeitraum 01.01.-19.02.2021 keine Elternbeiträge erhoben, auch keine Verpflegungskostenpauschale.
  • Bei einer Betreuung ab dem 22. Februar 2021 wird ein Teilbetrag (inkl. Verpflegungskosten) fällig. Für alle nicht betreuten Kinder berechnen wir einen Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat, um unsere Fixkosten zu decken. 
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Die Stadt Kusterdingen hat bisher keine Erstattung vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown: 

Ludwigsburg erstattet u. a den freien Trägern für Zeiten der Corona bedingten Betriebsunterlassung die entgangenen Elternbeiträge. Die Erstattung wird an die Eltern weitergegeben. Für Kinder, die zur Notbetreuung angemeldet waren, werden die regulären Beiträge erhoben. Wurde das Kind nicht in der Notbetreuung betreut, sind grundsätzlich keine Elternbeiträge fällig. Für nicht betreute Kinder berechnen wir lediglich einen Verpflegungsgrundbeitrag von monatlich 30 Euro.

Dezember 2020: 

Für Kinder, die ab dem 16. Dezember 2020 tageweise notbetreut wurden, gibt es keine Erstattung im Monat Dezember. Für alle Kinder, die ab 16.12. nicht betreut wurden, wird der halbe Monatsbeitrag Dezember erstattet. 

Januar 2021: 

  • Start der Notbetreuung in KW 1 und 2: voller Monatsbeitrag
  • Start in KW 3: Zahlung 50% Monatsbeitrag
  • Start in KW 4: Zahlung 25 % Monatsbeitrag

Februar 2021:

  • Start in KW 5: voller Monatsbeitrag
  • Start in KW 6: Zahlung 75% Monatsbeitrag
  • Start in KW 7: Zahlung 50% Monatsbeitrag 
  • Start in KW 8 also zum 22. Februar: Zahlung 25% Monatsbeitrag  

April und Mai 2021:

  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Die Stadt Ludwigsburg hat bisher keine Erstattung an freie Träger vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Mannheim hat in der Gemeinderatsitzung am 02.02.2021 über die Erstattung entschieden:
    Die Stadt erstattet für Kinder, die während des gesamten Januars 2021 nicht in der Kita waren, die volle Gebühr in Höhe des städtischen Beitrags. Für die Inanspruchnahme der Notbetreuung fallen die regulären Gebühren an. Für im Lockdown nicht betreute Kinder berechnen wir einen Verpflegungsgrundbeitrag von monatlich 30 Euro.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Die Stadt Mannheim hat bisher keine Erstattung an freie Träger vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:  

  • München erstattet für Kinder, die die Kita an nicht mehr als fünf Tagen im März 2021 besuchen, die Elternbeiträge vollständig zurück und anteilig auch die Verpflegungsgebühren. Diese Erstattung geben wir an die Eltern weiter.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne): 

Die Stadt München hat bisher keine Erstattung an freie Träger vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW): 

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat eine taggenaue Erstattung von Elternbeiträgen für die Notbetreuung im Januar und Februar 2021 auf städtischem Niveau auch an die freien Träger beschlossen. Die Erstattung wird an die Eltern weitergegeben. Für Dezember 2020 wird es keine Erstattung geben. Für nicht betreute Kinder berechnen wir einen Verpflegungsgrundbeitrag von monatlich 30 Euro.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne): 
Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat bisher keine Erstattung an freie Träger vorgesehen, wenn Einrichtungen unter Quarantäne stehen. Daher werden die regulären Beiträge erhoben.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW): 
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage: 
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Für Dezember 2020 gibt es keine Erstattungen.
  • Nach Beschluss des Gemeinderats der Stadt Stuttgart werden für nicht notbetreute Kinder im Zeitraum 01.01.-19.02.2021 keine Elternbeiträge erhoben, auch keine Verpflegungskostenpauschale.
  • Bei Kindern, die zur Notbetreuung angemeldet waren, wird der gesamte Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten fällig. Bei einer Anmeldung im Laufe des Monats berechnen wir pro (angefangene) Woche 25 Prozent des gesamten Monatsbeitrages.
  • Ab 22.02.2021 wird der anteilige Februar-Beitrag (1/4 des gesamten Elternbeitrages inkl. Verpflegungskosten) für alle Kinder berechnet.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung im April 2021 genutzt haben, werden keine Elternbeiträge erhoben.
  • Für Kinder, die die Notbetreuung im Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten tageweise, entsprechend der Unabkömmlichkeitsbescheinigung, berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Der Gemeinderat der Stadt Stuttgart hat am 08.10.2020 und rückwirkend zum 01.07.2020 beschlossen, folgende Beitragserstattungen auch an freie Träger vorzunehmen:

  • Bei Ausfall von 0 bis 6 aufeinander folgenden Schließtagen (also Mo-So): Erstattung von 0% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 7 bis 13 aufeinander folgenden Schließtagen (also Mo-So: Erstattung von 25% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 14 bis 20 aufeinander folgenden Schließtagen (also Mo-So): Erstattung von 50% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 21 bis 27 aufeinander folgenden Schließtagen (also Mo-So): Erstattung von 75% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 28 bis 35 aufeinander folgenden Schließtagen (also Mo-So): Erstattung von 100% der monatlichen Betreuungsgebühr

Für jede weitere volle Schließungswoche (7 Kalendertage = Mo-So) werden weitere 25 % der monatlichen Betreuungsgebühr erstattet.
Grundlage der Erstattung ist die städtische Gebührenordnung. Es werden maximal 150% des städtischen Beitrags an freie Träger erstattet.
Wir werden die Erstattungen bei der Stadt beantragen und an die betroffenen Eltern weiterleiten.
Dies kann jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.

1. Lockdown:

  • Bei Kindern, die zwischen 16.12.2020 und 19.2.2021 zur Notbetreuung angemeldet waren, wird der gesamte Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten fällig. 
  • Für Kinder, die die Einrichtung im Dezember an mindestens fünf regulären Betreuungstagen ab dem 16.12.2020 nicht besucht haben, erfolgt eine Erstattung des Elternbeitrags von 25 Prozent.
  • Bei einer Anmeldung im Lauf des Januars oder Februars (bis 19.02.) berechnen wir pro (angefangene) Woche 25 Prozent des gesamten Monatsbeitrags und anteilig die Verpflegungskosten. 
  • Für Kinder, die die Notbetreuung in den Monaten April und Mai 2021 genutzt haben, wird der Elternbeitrag inkl. Verpflegungskosten berechnet.
  • Für nicht notbetreute Kinder in den Monaten April und Mai 2021 werden die Elternbeiträge für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum anteilig erstattet bzw. nicht abgerechnet. Für den inzidenzbedingten Schließungszeitraum fällt lediglich der Verpflegungsgrundbeitrag in Höhe von 30 EUR/Monat an, um unsere Fixkosten zu decken.

2. Coronabedingte Schließung (Quarantäne):
Die Stadt Waiblingen sieht folgende Erstattungen vom 29.06.2020 bis 31.08.2021 vor:

  • Bei Ausfall von 5 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr, Wochenenden und Feiertage können dazwischen liegen): Erstattung von 25% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 10 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr, Wochenenden und Feiertage können dazwischen liegen): Erstattung von 50% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall von 15 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr, Wochenenden und Feiertage können dazwischen liegen): Erstattung von 75% der monatlichen Betreuungsgebühr
  • Bei Ausfall ab 20 aufeinander folgenden Betreuungstagen (Mo-Fr, Wochenenden und Feiertage können dazwischen liegen): Erstattung von 100% der monatlichen Betreuungsgebühr

Wir wenden die Regelung der Stadt Waiblingen bezüglich der Betreuungsentgelte an.

3. Kürzung des Betreuungsangebots (gültig für alle Kommunen in BW):
Siehe oben.

4. Kinderkrankentage:
Siehe oben.